Viele Produkte für Hund und Katze haben einen Stecker oder eine Batterie: Trinkbrunnen, Futterautomaten, Leuchthalsbänder, Ortungsgeräte. Für sie gelten eigene Registrierungspflichten. Wann sie greifen und was Sie vorher klären sollten.
Elektrogeräte im Sinne des Gesetzes sind Geräte, die zum Betrieb Strom brauchen, vom Trinkbrunnen mit Pumpe über den Futterautomaten bis zum blinkenden Spielball. Wer solche Geräte als Erster in Deutschland anbietet, gilt als Hersteller und muss sich vor dem Angebot für jede Marke und Geräteart registrieren. Das betrifft auch Händler, die Geräte selbst einführen.
Für Batterien gilt Ähnliches. Wer Batterien in Verkehr bringt, auch solche, die fest in einem Gerät stecken, unterliegt einer eigenen Registrierungspflicht. Beim Leuchthalsband mit Knopfzelle oder beim Ortungsgerät mit Akku sind also womöglich zwei Registrierungen nötig: eine für das Gerät und eine für die Batterie. Prüfen Sie das für jedes Produkt einzeln.
Ob Sie selbst registriert sein müssen, hängt davon ab, woher Ihre Ware kommt. Kaufen Sie bei einem Hersteller oder Großhändler in Deutschland, der seine Geräte und Batterien schon registriert hat, liegt die Pflicht meist bei ihm. Führen Sie Ware selbst ein oder verkaufen Sie unter eigener Marke, sind in der Regel Sie der Hersteller. Lassen Sie sich die Registrierungen Ihrer Lieferanten zeigen.
Für Marktplätze gilt wie bei Verpackungen: Angebote von Herstellern ohne Registrierung dürfen sie nicht zulassen. Die passenden Registrierungen gehören deshalb zu den Nachweisen, die je nach Produkt vor dem Verkauf nötig sind. Tragen Sie sie so ein, wie sie in Ihrer Registrierung stehen, und denken Sie an neue Geräte, wenn Sie Ihr Sortiment erweitern.
Um die Nachweise bei Futter und Pflegemitteln geht es in einem eigenen Beitrag zur Prüfung.