Wer in Deutschland Waren in Verpackungen verkauft, muss sich in der Regel vor dem ersten Verkauf im Verpackungsregister LUCID eintragen. Das gilt auch für Versandkartons und Füllmaterial. Wer als Hersteller zählt und was die Registrierung bedeutet.
Als Hersteller im Sinne des Verpackungsgesetzes gilt, wer mit Ware befüllte Verpackungen in Deutschland erstmals in Verkehr bringt. Für Sie als Verkäufer im Marktplatz heißt das mindestens bei den Versandverpackungen: Sie selbst. Das gilt für Versandkartons genauso wie für Polstermaterial und Klebeband, mit denen Sie Ware an Ihre Kunden schicken.
Vor dem ersten Verkauf tragen Sie sich im Verpackungsregister LUCID ein, das die Zentrale Stelle Verpackungsregister führt. Die Registrierung ist öffentlich einsehbar. Zusätzlich beteiligen Sie Verpackungen, die typischerweise bei privaten Endverbrauchern landen, an einem dualen System, das deren Sammlung und Verwertung übernimmt, und melden die Mengen auch an LUCID.
Für Marktplätze gilt: Sie dürfen Angebote von Verkäufern, die ihre Pflichten nach dem Verpackungsgesetz nicht erfüllen, nicht zulassen. Deshalb gehört die Registrierung im Verpackungsregister zu den Nachweisen, die vor dem Verkauf nötig sind. Tragen Sie Ihre Registrierungsnummer genau so ein, wie sie in Ihrer Registrierung steht.
Die Registrierung selbst ist nicht kompliziert, aber sie braucht etwas Vorlauf, weil die Beteiligung an einem dualen System dazugehört. Wenn Sie bereits über einen eigenen Shop verkaufen, haben Sie beides wahrscheinlich schon erledigt; prüfen Sie dann nur, ob Ihre Angaben aktuell sind. Wer neu startet, erledigt die Registrierung am besten, bevor er das Paket wählt.
Für Futterautomaten, Trinkbrunnen oder Leuchthalsbänder gelten eigene Register, die ein eigener Beitrag erklärt.